Recht des Betriebsrates auf Beratung
Beratung von Betriebsräten durch externe Sachverständige nach §80 (3) und §111 BetrVG
Warum Beratung für Betriebsräte
Das Tempo und die Komplexität der Unternehmensprozesse machen die Arbeit der Betriebsräte politisch immer anspruchsvoller und fachlich schwieriger. Vor dem Hintergrund differenzierter Belegschaftsinteressen sollen Themen wie
- Arbeitszeitsystem,
- Alterssicherung,
- Arbeitsorganisation,
- Entgeltsystem,
- Qualifizierung,
- Standortsicherung,
- Mitarbeitergespräche,
- Interessenausgleich und Sozialplan
- u.v.m.
in betriebliche Regelungen bzw. Betriebsvereinbarungen gegossen werden. Hier hat der Betriebsrat das Recht sich Unterstützung durch externen Sachverstand zu
holen.
Unser Beratungsanspruch
Wir sind Berater für Betriebsräte. Wir wollen die Betriebsräte unterstützen, den Interessen der Beschäftigten bei der Entwicklung von betrieblichen Lösungen und Konzepten Geltung zu verschaffen. Dafür erarbeiten wir Analysen und Regelungsvorschläge und begleiten den Aushandlungsprozess. Unser Ziel ist es, einzelwirtschaftlichen Erfolg mit der Verantwortung für dessen inner- und außerbetrieblichen Folgen zu verbinden.
Unsere Beratungsleistungen
- Erstellung von betriebswirtschaftlichen Auswertungen und Fachgutachten
- Betriebliche Werkstätten und Seminare
- Entwürfe von Betriebsvereinbarungen und betrieblicher Regelungen
- Teilnahme an Verhandlungen.
- Begleitung von Regelungsprozessen
- Coaching von Betriebsräten
- Beisitz in Einigungsstellen
Unsere Beratungen sind kostenpflichtig. Wir sind bestrebt, eventuelle Fördermöglichkeiten für die jeweilige Beratung zu finden. Die im Rahmen des vereinbarten Beratungsvolumens
durch uns zu erbringenden Leistungen werden vom Betriebsrat ausgelöst. Genehmigte, aber durch den BR nicht ausgeschöpfte Beratungsstunden sind nicht kostenpflichtig.
Der Weg zu einer Beratung
- Der Betriebsrat wendet sich mit seiner Fragestellung, seinem Problem bzw. Regelungsbedarf an die G•IBS mbH. (030-25387-180, info@g-ibs.de)
- Umgehend wird ein erstes Klärungsgespräch vereinbart.
- Die G•IBS mbH erstellt für den Betriebsrat ein Angebot über Beratungsleistungen, die erforderliche Zeit, die Dauer und die Kosten.
- Der Betriebsrat beschließt über dieses Angebot und leitet es dem Arbeitgeber zur Zustimmung gemäß § 80 (3) BetrVG bzw. zur Kenntnisnahme nach § 111 BetrVG zu.
- Nach Bestätigung des Angebotes wird die Beratung in enger Abstimmung mit dem Betriebsrat durchgeführt.
Recht auf Beratung
Das Recht auf einen Sachverständigen für Betriebsräte gründet sich auf § 80 (3) des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).
§ 80 (3) BetrVG „Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.“
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Verfahren in Streitfällen
Stimmt der Arbeitgeber der Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 (3) BetrVG nicht zu, so kann der Betriebsrat die Zustimmung des Arbeitgebers nur mittels eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens ersetzten lassen.
Es ist immer hilfreich, dem Arbeitgeber darzulegen, dass für eine zügige Verhandlung des jeweiligen Gegenstandes sachverständige Beratung erforderlich wird. Wenn der Regelungsprozess von der Zustimmung des Betriebsrates abhängig ist, wird die Bereitschaft des Arbeitgebers zunehmen, der Hinzuziehung eines Sachverständigen zuzustimmen.
Sonderfall Betriebsänderungen
Im neuen BetrVG wurde in § 111 das Recht auf einen Sachverständigen für Betriebsräte in Betrieben mit mehr als 300 Beschäftigten erweitert. Diese können jetzt bei Betriebsänderungen (siehe Ziffer 1 bis 5 Kasten unten) einen Sachverständigen ohne Zustimmung des Arbeitgebers hinzuziehen. Über die genaue Praxis dieses Rechtes liegen z.Z. noch keine Erfahrungen
vor.
§ 111 BetrVG Betriebsänderungen „In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderung in Sinne des Satzes 1 gelten
- Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
- Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
- Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
- grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.“
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