Externe Unterstützung des Betriebsrates bei Verhandlungen und Einigungsstellen zu
Interessenausgleich und Sozialplan
wegen
Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG
- Betriebs(teil)schließung
- Betriebs(teil)verlegung
- Betriebszusammenlegung oder -spaltung
- grundlegende Änderung von Betriebsorganisation/Betriebszweck / Betriebsanlagen, z.B. Outsourcing
- grundlegend neue Arbeitsmethoden und/oder Fertigungsverfahren
- „nur“ Personalabbau
"... fordern wir Sie auf, in Verhandlungen zum Interessenausgleich und Sozialplan einzutreten. “
Betriebsänderungen sind der Ernstfall für Betriebsrat und Belegschaft. Es geht um Weichenstellungen für die Zukunft des Betriebes – im positiven wie im negativen Sinne. Arbeitsplatzabbau und sonstige Nachteile drohen.
Der Betriebsrat ist herausgefordert, die geplante Betriebsänderung kritisch zu beleuchten und nach eigenen Wegen zu suchen, um Arbeitsplatzabbau zu vermeiden und neue Chancen zu erschließen.
Interessenausgleich:
Sozialplan:
Wir helfen, diese und weitere Fragen zu beantworten.
Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 3 bzw. § 111 Abs. 1, Satz 2 BetrVG das Recht, auf Kosten des Arbeitgebers externe Experten (Berater) zu seiner Unterstützung hinzuzuziehen.
Schritt 1: Lagebeurteilung
Schritt 2: Konzeptentwicklung
Schritt 3: Verhandlungsunterstützung
Schritt 4: Präsentation der arbeitsmarktpolitischen Hilfsmittel
Schritt 5: Einigungsstelle
Kommt es in freier Verhandlung nicht zu einem einvernehmlichen Abschluss der Verhandlungen, begleiten wir das weitere Verfahren:
| In welchen Unternehmen kommt der § 111 BetrVG zur Anwendung? Welche Pflichten hat der Unternehmer? Er muss mit dem Betriebsrat einen Sozialplan zur Milderung bzw. zum Ausgleich der materiellen Nachteile der Beschäftigten abschließen (erzwingbar).
|
Unsere Beratungsleistungen
Unsere Beratungen sind für das Unternehmen kostenpflichtig und geschehen auf der Grundlage des § 80.3 BetrVG oder § 111 BetrVG (siehe separates G·IBS-Faltblatt).
Das Ziel der Beratung
Die Beratung durch den G·IBS-Berater hat das Ziel, im BR-Gremium und in den Verhandlungen mit der Geschäftsführung alle geplanten Maßnahmen mit potentiell negativen Folgen für die Beschäftigten bzw. Teile der Belegschaft auf konzeptionelle Alternativen hin zu untersuchen und im Sinne der Schadensvermeidung bzw. –begrenzung für die Beschäftigten zu verhandeln, um möglichst sozialverträgliche Lösungen zu verein-baren und – wo erforderlich – mit externen Stellen (Arbeitsverwaltung etc.) abzustimmen.