Externe Unterstützung des Betriebsrates bei Verhandlungen und Einigungsstellen zu

Interessenausgleich und Sozialplan

wegen

Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG

  • Betriebs(teil)schließung
  • Betriebs(teil)verlegung
  • Betriebszusammenlegung oder -spaltung
  • grundlegende Änderung von Be­triebsorganisation/Betriebszweck / Betriebsanlagen, z.B. Outsourcing
  • grundlegend neue Arbeitsmethoden und/oder Fertigungsverfahren
  • nur“ Personalabbau

"... fordern wir Sie auf, in Verhandlungen zum Inter­essenausgleich und Sozialplan einzutreten. “

Betriebsänderungen sind der Ernstfall für Betriebsrat und Belegschaft. Es geht um Weichenstellungen für die Zukunft des Betriebes – im positiven wie im negativen Sinne. Arbeitsplatzabbau und sonstige Nachteile drohen.

Der Betriebsrat ist herausgefordert, die geplante Betriebsänderung kritisch zu be­leuchten und nach eigenen Wegen zu suchen, um Arbeitsplatzabbau zu ver­meiden und neue Chancen zu erschließen.

Interessenausgleich:

  • Gibt es Alternativen zu den geplanten Maßnahmen?

  • Wie können unvermeidliche Maßnahmen gestaltet werden?

  • Wann sollen die einzelnen Schritte vollzogen werden?

  • Wer ist betroffen?

  • Was kann eine Qualifizierungs­gesellschaft, und wie geht das?

Sozialplan:

  • Wie errechnet sich die Abfindung?

  • Wieviel ist zu verteilen?

  • Welche Fehler kann man machen?

  • Was tun, wenn die Verhandlung scheitert?

  • Was passiert eigentlich in einer Einigungsstelle?


Wir helfen, diese und weitere Fragen zu beantworten.

Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 3 bzw. § 111 Abs. 1, Satz 2 BetrVG das Recht, auf Kosten des Arbeitgebers externe Experten (Berater) zu seiner Unterstützung hinzuzuziehen.

Schritt 1: Lagebeurteilung

  • Wir analysieren die einschlägigen Informa­tionen und Unterlagen zum Planungsstand und bewerten die Folgen der geplanten Betriebsänderu ng.

Schritt 2: Konzeptentwicklung

  • Wir entwickeln Vorschläge zur Unterneh­mensentwicklung, zur Standort- und Ar­beitsplatzsicherung und zur Vermeidung negativer Folgen für die Beschäftigten ins-besondere betriebsbed ingter Entlassun­gen.

  • Abstimmung der Durchsetzungsstrategie.

  • Wir stellen maßnahmenbezogene Kontakte (Senatsverwaltungen, Arbeitsämter etc.) her.

Schritt 3: Verhandlungsunterstützung

  • Wir unterstützen den Betriebsrat bei allen einschlägigen Verhandlungen, insbeson­dere zum Interessenausgleich und Sozial-plan.

  • Wir erstellen betriebsspezifische Vertrags-entwürfe zum Interessenausgleich und zum Sozialplan und ergänzenden Betriebsvereinbarungen bzw. prüfen die ein­schlägigen Entwürfe des Arbeitgebers.

  • Wir begleiten die Willensbildung im Be­triebsrats-Gremium.

Schritt 4: Präsentation der arbeits­marktpolitischen Hilfsmit­tel

  • Wir zeigen die Möglichkeiten zur Absi­cherung bzw. Unterstützung von Betrof­fenen bei unvermeidlichem Arbeits­platzabbau durch Nutzung der Instru­mente des Sozialgesetzbuches III (SGB III).

  • Wir unterstützen z.B. die Durchsetzung von Transferkurzarbeit gem. § 216 b SGB III (vorm. Strukturkurzarbeit gem. §175 SGB III) zur Vermeidung von Ar­beitslosigkeit (Qualifizierungs-/ Transfergesellschaft).

Schritt 5: Einigungsstelle

Kommt es in freier Verhandlung nicht zu einem einvernehmlichen Abschluss der Verhandlungen, begleiten wir das weitere Verfahren:

  • Wir helfen ggf. beim Einschalten eines einschlägig qualifizierten Rechtsanwal­tes.

  • Wir stellen uns als Beisitzer der Arbeit­nehmerbank für die Einigungsstelle zur Verfügung.

  • Wir arbeiten die erforderlichen Unterla­gen aus.


 

In welchen Unternehmen kommt der
§ 111 BetrVG zur Anwendung?

  • In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeit­nehmern

Welche Pflichten hat der
Unternehmer?

  • Er muss den Betriebsrat über geplan­te Betriebsänderungen rechtzeitig und umfassend unterrichten.

  • Er muss die geplante Betriebsände­rung mit dem Betriebsrat beraten.

  • Er darf die geplanten Maßnahmen bis zum Abschluss des Verfahrens zum Interessenausgleich (schriftliche Ver­einbarung bzw. Scheitern in der Eini­gungsstelle) nicht umsetzen.

  • Er muss versuchen, mit dem Betriebs-rat schriftlich (vertraglich) einen Inter­essenausgleich über die Betriebsän­derung – Ob? Wie? Wann? – zu ver­einbaren (nicht erzwingbar)

Er muss mit dem Betriebsrat einen Sozialplan zur Milderung bzw. zum Ausgleich der materiellen Nachteile der Beschäftigten abschließen (erzwingbar).



Unsere Beratungsleistungen

  • Auswertung von Unterlagen

  • Gutachten

  • Alternativkonzepte

  • Entwürfe zu Interessenausgleich und Sozialplan

  • Teilnahme an Verhandlungen

  • Beisitz in Einigungsstellen

Unsere Beratungen sind für das Unterneh­men kostenpflichtig und geschehen auf der Grundlage des § 80.3 BetrVG oder § 111 BetrVG (siehe separates G·IBS-Faltblatt).

Das Ziel der Beratung

Die Beratung durch den G·IBS-Berater hat das Ziel, im BR-Gremium und in den Ver­handlungen mit der Geschäftsführung alle geplanten Maßnahmen mit potentiell negati­ven Folgen für die Beschäftigten bzw. Teile der Belegschaft auf konzeptionelle Alternati­ven hin zu untersuchen und im Sinne der Schadensvermeidung bzw. –begrenzung für die Beschäftigten zu verhandeln, um mög­lichst sozialverträgliche Lösungen zu verein-baren und – wo erforderlich – mit externen Stellen (Arbeitsverwaltung etc.) abzustim­men.



 

 

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